top of page
Affiliate.png

Mindestbesteuerung

30. Sept.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Okt.

Die Mindestbesteuerung begrenzt die Verrechnung von Verlustvorträgen mit späteren positiven Einkünften, damit trotz vorhandener Verluste unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Einkünfte besteuert wird. Nach der im Ausgangstext beschriebenen Regelung konnten Verlustvorträge bis zu 1 Mio. € vollständig und darüber hinaus nur zu 60 % des übersteigenden Betrags verrechnet werden. Für zusammenveranlagte Ehegatten galt ein Freibetrag von 2 Mio. €. Nicht verrechnete Verluste konnten in spätere Jahre vorgetragen werden. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 166)


Beispiel: Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 2 Mio. € und verfügt über einen Verlustvortrag von 3 Mio. €. Nach der im Ausgangstext beschriebenen Regelung kann es zunächst 1 Mio. € vollständig und von der weiteren Million 60 %, also 600.000 €, verrechnen. Insgesamt werden 1,6 Mio. € abgezogen. Die verbleibenden 400.000 € sind zu versteuern; der nicht genutzte Verlustvortrag beträgt 1,4 Mio. €.


Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.

3. Auflage. Wiesbaden: Gabler

Kommentare


bottom of page