Minderheitsbeteiligung
Aktualisiert: 9. Okt.
Eine Minderheitsbeteiligung liegt vor, wenn eine juristische oder natürliche Person nicht die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an einem rechtlich selbstständigen Unternehmen hält (§ 16 Abs. 1 AktG). Sie steht im Gegensatz zur Mehrheitsbeteiligung. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 165 f.)
Beispiel: Unternehmen A hält 30 % der Anteile und Stimmrechte an Unternehmen B. Da A damit keine Mehrheit besitzt, handelt es sich um eine Minderheitsbeteiligung. Die übrigen 70 % werden von anderen Gesellschaftern gehalten.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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