Manko-Haftung
Die Manko-Haftung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für ein Manko (z. B. einen Kassenbestand oder Lagerfehlbestand) haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Haftung ohne Verschuldensnachweis ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, insbesondere wenn der Arbeitnehmer dafür einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich erhält. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 404 f.)
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist allein für eine Kasse zuständig und am Monatsende fehlen 500 €. Hat er den Fehlbetrag schuldhaft verursacht, kann er dafür haften. Eine vereinbarte Haftung ohne Verschuldensnachweis wäre nur wirksam, wenn er dafür beispielsweise einen entsprechenden Gehaltszuschlag erhält.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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