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Liebhaberei

Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, also eher aus privaten Gründen (z. B. Hobby). Solche Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich, d.h. Verluste dürfen nicht abgesetzt werden. (vgl. von Campenhausen/Grawert 2021, S. 55)


Beispiel: Tom betreibt nebenbei einen Livestream auf Twitch als Hobby und macht jedes Jahr Verluste, ohne Aussicht auf Gewinn. Das gilt als Liebhaberei, daher dürfen die Verluste steuerlich nicht abgezogen werden.


von Campenhausen, O.; Grawert, A. (2021): Steuerrecht im Überblick. Zusammenfassungen und Grafiken. 6. Auflage. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag

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