Leistungsort
Der Leistungsort (Erfüllungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner seine geschuldete Leistung erbringen muss. Ohne besondere Vereinbarung ist dies in der Regel der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). (vgl. Fischer 2023, S. 131)
Beispiel: Wenn ein Verkäufer eine Ware an seinem Geschäftssitz zur Abholung bereitstellt, sodass der Käufer sie dort abholen muss.
Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer




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