Lagergeschäft
Ein Lagergeschäft liegt vor, wenn ein Lagerhalter gewerbsmäßig Güter für einen anderen einlagert (§ 467 HGB). Bei der Einzellagerung bleibt der Einlagernde Eigentümer der Ware. Bei der Sammellagerung werden gleichartige Waren vermischt und die Einlagernden zu Miteigentümern. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 232)
Beispiel: Ein Unternehmen lagert 100 Säcke Getreide bei einem gewerblichen Lagerhalter ein. Bei der Einzellagerung bleiben die Säcke Eigentum des Unternehmens. Bei der Sammellagerung darf der Lagerhalter das Getreide mit gleichartigem Getreide anderer Kunden vermischen, sodass jeder Kunde Miteigentümer eines entsprechenden Anteils wird.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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