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Kontenwahrheit

Die Kontenwahrheit (§ 154 AO) verpflichtet Kreditinstitute, sicherzustellen, dass Konten, Schließfächer oder Verwahrungen nur für korrekt identifizierte Personen eröffnet und geführt werden. Dabei müssen alle relevanten Angaben zu Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten korrekt erfasst, dokumentiert und den Finanzbehörden auf Anfrage offenbart werden. Falsche Angaben oder Konten auf erfundene Namen sind verboten. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 504 f.)


Beispiel: Herr Paulsen eröffnet ein Bankkonto. Die Bank muss dabei seine Identität prüfen, seine Anschrift, Geburtsdatum und wirtschaftlich Berechtigten korrekt erfassen und die Daten dokumentieren. Ein Konto auf den Namen „Max Mustermann“ ohne echte Person wäre nicht erlaubt.


Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

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