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Konsolidierungskreis

Der Konsolidierungskreis legt fest, welche Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden. Im engeren Sinne umfasst der Konsolidierungskreis nur die Konzernunternehmen, die normalerweise gemäß § 301 HGB voll konsolidiert werden. Gemäß § 294 Abs. 1 HGB unterliegen dem Konsolidierungspflicht sowohl das Mutterunternehmen als auch alle Tochtergesellschaften, unabhängig von deren Standort. Allerdings gibt es gemäß § 296 Abs. 1 und 2 HGB einige Wahlrechte bezüglich der Konsolidierung, die dazu führen können, dass bestimmte Tochtergesellschaften nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Zusätzlich zum engeren Sinne des Konsolidierungskreises gehören auch Gemeinschaftsunternehmen gemäß § 310 HGB und assoziierte Unternehmen gemäß § 311 HGB zum weiteren Sinne des Konsolidierungskreises. (vgl. Kußmaul 2016, S. 423)


Beispiel: Angenommen, Unternehmen A ist das Mutterunternehmen und besitzt zwei Tochtergesellschaften, B und C. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen sowohl Unternehmen B als auch Unternehmen C in den Konzernabschluss von Unternehmen A einbezogen werden, da sie als Tochtergesellschaften gelten. Allerdings besitzt Unternehmen A auch eine Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen D, und es gibt eine assoziierte Beteiligung an Unternehmen E. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Unternehmen D und E je nach den Konsolidierungswahlrechten entweder in den Konzernabschluss einbezogen werden oder nicht, abhängig von den spezifischen Umständen und der Entscheidung des Mutterunternehmens.


Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 423

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