Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Konkrete Bilanzierungsfähigkeit bezeichnet die Frage, ob ein abstrakt bilanzierungsfähiger Sachverhalt nach den konkreten handelsrechtlichen Vorschriften tatsächlich in der Bilanz angesetzt werden darf, muss oder verboten ist. Sie ergibt sich aus gesetzlichen Ansatzgeboten, Ansatzwahlrechten oder Ansatzverboten (z. B. §§ 246–250 HGB) und kann die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit einschränken oder erweitern, etwa durch Aktivierungsverbote, Ansatzwahlrechte oder gesetzliche Fiktionen wie beim entgeltlich erworbenen Geschäftswert oder Firmenwert. (vgl. Roos 2024, S. 135)
Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt intern eine Software und trägt dafür Kosten von 50.000 €. Obwohl die Software wirtschaftlichen Nutzen hat und damit abstrakt aktivierungsfähig ist, darf sie nach HGB nicht aktiviert werden. Die Aufwendungen sind sofort als Aufwand zu verbuchen. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit ist hier also durch ein gesetzliches Aktivierungsverbot ausgeschlossen.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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