Kinderarbeit
Kinderarbeit bezeichnet die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kinderarbeit grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, beispielsweise für Musikaufführungen und Theateraufführungen, Rundfunk und Filmaufnahmen, bei denen eine Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen und mit behördlicher Genehmigung erlaubt werden kann. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 345)
Beispiel: Ein 12-jähriges Kind darf grundsätzlich nicht regelmäßig in einem Betrieb arbeiten. Für eine Filmaufnahme kann es jedoch mit entsprechender Genehmigung für einige Stunden eingesetzt werden. Die zulässige Arbeitszeit ist dabei gesetzlich begrenzt.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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