Kann-Kaufmann
Ein Kann-Kaufmann ist ein Kleingewerbetreibender, der sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt und dadurch zum Kaufmann wird (§ 2 HGB). Die Eintragung ist konstitutiv, das heißt, erst durch sie entsteht die Kaufmannseigenschaft. Die Eintragung kann grundsätzlich wieder gelöscht werden, solange der Betrieb keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 173 f.)
Beispiel: Imker I betreibt einen kleinen Honigverkauf und lässt sich freiwillig ins Handelsregister eintragen. Dadurch wird er Kann-Kaufmann. Solange sein Betrieb weiterhin ein Kleingewerbe bleibt, kann er die Eintragung wieder löschen lassen.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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