Junktim
Junktim bezeichnet im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung die Vereinbarung, dass eine Lieferung oder Leistung jetzt erbracht, aber erst bei einem späteren Gegengeschäft angerechnet wird. (vgl. Schneck 2018, S. 519 ff.)
Beispiel: Deutschland liefert Maschinen im Wert von 1 Mio. € nach Ungarn. Die Zahlung wird zunächst nicht vollständig geleistet. Stattdessen wird vereinbart, dass die 1 Mio. € bei einem späteren Gegengeschäft zwischen den beiden Ländern angerechnet werden.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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