Irrtum
Irrtum bedeutet allgemein das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Im Zivilrecht liegt ein Irrtum vor, wenn der tatsächliche Wille einer Person nicht mit ihrer abgegebenen Erklärung übereinstimmt. Ein rechtserheblicher Irrtum kann zur Anfechtung der Erklärung berechtigen. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 329)
Beispiel: Ein Kunde möchte im Internet einen Fernseher für 1.200 € bestellen. Beim Ausfüllen seiner Bestellung tippt er versehentlich 12 Stück statt 1 Stück ein und schickt die Bestellung ab. Eigentlich wollte er nur einen Fernseher kaufen, seine abgegebene Erklärung lautet aber auf zwölf Fernseher. Wille und Erklärung stimmen somit unbewusst nicht überein.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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