Instandhaltungspflicht
Die Instandhaltungspflicht verpflichtet den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Mietsache während der Mietzeit in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen durchzuführen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 116)
Beispiel: V vermietet K eine Wohnung. Während der Mietzeit geht die Heizung kaputt. V muss grundsätzlich die notwendige Reparatur veranlassen und bezahlen, damit K die Wohnung weiterhin nutzen kann.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




Kommentare