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Insichgeschäft

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Vertreter mit sich selbst oder als Vertreter für beide Vertragsparteien ein Geschäft abschließt. Es ist grundsätzlich nach § 181 BGB verboten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Ausnahmen bestehen beispielsweise, wenn die Vertretenen das Geschäft erlauben oder es für sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 72 f.)


Beispiel: V bevollmächtigt S, sein Auto zu verkaufen. S verkauft das Auto an sich selbst. Da S dabei auf beiden Seiten des Vertrags handelt, liegt ein Insichgeschäft vor.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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