Inhaltsfreiheit
- Andreas Armster

- 10. März
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Inhaltsfreiheit bedeutet, dass Vertragsparteien den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich selbst festlegen und auch von gesetzlichen Regelungen abweichen können, solange keine gesetzlichen Verbote oder Grenzen bestehen. (vgl. Fischer 2023, S. 83 ff.)
Beispiel: Zwei Parteien vereinbaren in einem Kaufvertrag selbst, wann der Kaufpreis gezahlt werden muss und wie die Lieferung erfolgen soll.
Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer



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