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Immobilien

28. Sept.
1 Min. Lesezeit

Immobilien sind nicht mobile Güter, insbesondere Grundstücke und Gebäude. Als Vermögensgegenstände sind sie gemäß § 246 Abs. 1 HGB in den Jahresabschluss aufzunehmen. Nach § 266 Abs. 2 HGB gehören sie zum Anlagevermögen. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 109)


Beispiel: Ein Unternehmen besitzt ein Betriebsgebäude im Wert von 2 Mio. € und ein dazugehöriges Grundstück im Wert von 500.000 €. Beide Vermögensgegenstände werden im Jahresabschluss erfasst und dem Anlagevermögen zugeordnet.


Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.

3. Auflage. Wiesbaden: Gabler

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