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Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind unkörperliche Gegenstände (also nicht physisch greifbar), die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen langfristig zu dienen. Sie dürfen in der Bilanz in der Regel nur dann als Aktivposten angesetzt werden, wenn sie entgeltlich von einem Dritten erworben wurden (z.B. Patente oder Lizenzen). Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (wie eigene Forschungsergebnisse) besteht meist ein Aktivierungsverbot. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 215 f.)


Beispiele: Patente, Geschäftswert oder Firmenwert, Unternehmensanteile


Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

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