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Hinterlegung

16. Aug.
1 Min. Lesezeit

Hinterlegung bedeutet allgemein die Übergabe von Wertgegenständen an einen Dritten zur Aufbewahrung. Im Schuldrecht kann ein Schuldner beispielsweise Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten beim Amtsgericht hinterlegen, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert oder ein anderer Grund in der Person des Gläubigers vorliegt. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 308 f.)


Beispiel: Ein Gläubiger weigert sich, eine fällige Geldzahlung anzunehmen. Der Schuldner kann den geschuldeten Betrag beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen, um seine Leistung ordnungsgemäß anzubieten.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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