Herstellungsaufwand
- Andreas Armster

- 2. Feb.
- 1 Min. Lesezeit
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn Aufwendungen an einem Vermögensgegenstand zu einer bilanzierungspflichtigen Vermögensmehrung führen, indem die Substanz vermehrt, die Gebrauchsmöglichkeit oder Verwertungsmöglichkeit wesentlich verbessert oder die Nutzungsdauer nicht nur geringfügig verlängert wird. Die Kosten sind als (nachträgliche) Herstellungskosten zu aktivieren. (vgl. Roos 2024, S. 138 f.)
Beispiel: Ein Unternehmen baut an ein bestehendes Lagergebäude eine zusätzliche Halle an, um mehr Waren lagern zu können. Durch den Anbau wird die nutzbare Fläche und damit die Substanz des Gebäudes erhöht. Die hierfür anfallenden Kosten sind Herstellungsaufwand und werden aktiviert, nicht sofort als Aufwand verbucht.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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