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Hemmung der Verjährung

17. Aug.
1 Min. Lesezeit

Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Ablauf der Verjährungsfrist vorübergehend stillsteht. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 308)


Beispiel: Eine Forderung würde normalerweise am 31. Dezember verjähren. Wird die Verjährung für 2 Monate gehemmt, läuft die Frist während dieser 2 Monate nicht weiter. Die Verjährung tritt dadurch 2 Monate später ein.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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