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Handlungswille

11. März
1 Min. Lesezeit

Der Handlungswille ist der Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Er liegt vor, wenn eine Person bewusst handelt und nicht nur reflexartig oder unbewusst eine Bewegung ausführt. Ohne Handlungswillen liegt keine Willenserklärung vor. (vgl. Fischer 2023, S. 90 f.)


Beispiel: Wenn jemand bewusst die Hand hebt, um bei einer Auktion ein Gebot abzugeben. Hebt die Person die Hand dagegen nur reflexartig (z. B. wegen eines Insekts), fehlt der Handlungswille.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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