Handelsmakler
Ein Handelsmakler ist jemand, der gewerbsmäßig für andere Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt, ohne dauerhaft von ihnen damit beauftragt zu sein (§ 93 HGB). Er vermittelt zwischen den Parteien, schließt den Vertrag aber nicht selbst in deren Namen ab. Seine Provision erhält er, wenn der vermittelte Vertrag wirksam zustande kommt und seine Tätigkeit dafür zumindest mitursächlich war. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 207 f.)
Beispiel: Ein Landwirt möchte 100 Tonnen Getreide verkaufen und beauftragt einen Handelsmakler, einen passenden Käufer zu finden. Der Makler vermittelt zwischen dem Landwirt und einem Getreidehändler und hilft dabei, den Kaufvertrag auszuhandeln. Sobald der Vertrag wirksam zustande kommt und die Vermittlung des Maklers dafür zumindest mitursächlich war, hat er Anspruch auf seine Provision. Der Makler schließt den Vertrag nicht selbst im Namen des Landwirts ab.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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