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Haltbarkeitsgarantie

Eine Haltbarkeitsgarantie liegt vor, wenn der Garantiegeber zusichert, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält und innerhalb dieser Zeit keine Mängel auftreten (§ 443 Abs. 2 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 204 f.)


Beispiel: Ein Hersteller garantiert, dass ein Aluminiumdach 40 Jahre lang dicht bleibt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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