Haftung bei Firmenfortführung
Bei der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die geschäftlichen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Hat der frühere Inhaber zugestimmt, gehen auch die Forderungen auf den Erwerber über. Der frühere Inhaber haftet gemäß § 26 HGB grundsätzlich ebenfalls für die alten Verbindlichkeiten. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 189 f.)
Beispiel: V verkauft sein Lebensmittelgeschäft an K. K führt die Firma mit Zustimmung von V weiter. V hatte zuvor eine Ladentheke für 10.000 € gekauft, aber noch nicht bezahlt. D kann die Zahlung von K verlangen. Gleichzeitig kann K von der Stammkundin S noch offene 30 € verlangen, da auch die Forderungen auf ihn übergegangen sind.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




Kommentare