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Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns

16. Okt.
1 Min. Lesezeit

Die Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns nach § 28 HGB bedeutet, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns auf die neu entstehende Gesellschaft übergehen, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eintritt. Die Haftung richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Gesellschaftsform. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 190)


Beispiel: Einzelkaufmann A betreibt ein Geschäft und hat noch offene Schulden bei Lieferant L. B tritt als Gesellschafter in das Geschäft ein, wodurch eine OHG entsteht. Die Schulden gehen auf die OHG über, und die Haftung richtet sich nach den für die OHG geltenden Vorschriften.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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