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Haftung bei einem Erbfall

16. Okt.
1 Min. Lesezeit

Bei der Haftung bei einem Erbfall nach § 27 HGB haftet der Erbe grundsätzlich für die geschäftlichen Verbindlichkeiten des geerbten Handelsgeschäfts, wenn er dieses fortführt. Die unbeschränkte Haftung entfällt, wenn das Geschäft innerhalb von drei Monaten eingestellt wird. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 190)


Beispiel: A erbt das Lebensmittelgeschäft seines Vaters und führt es weiter. Für offene Schulden des Geschäfts muss A grundsätzlich haften. Stellt A das Geschäft jedoch innerhalb von drei Monaten ein, greift die unbeschränkte Haftung nach § 27 HGB nicht.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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