Haftsumme
Die Haftsumme ist der Kapitalbetrag einer Genossenschaft, für den ein Genosse laut Satzung zusätzlich zur Einlage haften kann. Sie darf für den einzelnen Genossen grundsätzlich nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil. Bei Kreditgenossenschaften kann die Haftsumme durch einen Haftsummenzuschlag erhöht werden. (vgl. Schneck 2018, S. 459 ff.)
Beispiel: Ein Genosse hat einen Geschäftsanteil von 1.000 €. Laut Satzung beträgt seine Haftsumme 2.000 €. Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, kann der Genosse neben seiner Einlage von 1.000 € noch mit bis zu weiteren 1.000 € haften.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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