Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten liegt vor, wenn jemand eine Sache von einer Person erwirbt, die nicht Eigentümer ist, und dabei gutgläubig davon ausgeht, dass diese Person Eigentümer ist. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Einigung und Übergabe nach § 929 BGB. Bei gestohlenen oder sonst unfreiwillig abhandengekommenen Sachen ist der gutgläubige Erwerb nach § 935 BGB ausgeschlossen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 151 ff.)
Beispiel: A leiht B ein Buch. B verkauft und übergibt das Buch an C, der nicht weiß, dass das Buch nur geliehen ist. Da A B das Buch freiwillig überlassen hat und C gutgläubig ist, kann C nach §§ 929, 932 BGB Eigentümer werden.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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