Gute Sitten
Gute Sitten sind das, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig und kann unter Umständen zu Schadensersatz verpflichten (§ 138 BGB). (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 294)
Beispiel: Eine Person nutzt die finanzielle Notlage eines anderen aus und verlangt für ein dringend benötigtes Darlehen einen völlig überhöhten Zinssatz. Ein solcher Vertrag kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam sein.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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