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Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur

27. Sept.
1 Min. Lesezeit

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) sind Grundsätze zur Sicherstellung einer vollständigen und korrekten Erfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Dazu gehören insbesondere der Grundsatz der Einzelbewertung sowie der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit. Neben der Stichtagsinventur sind nach § 241 HGB unter bestimmten Voraussetzungen auch Inventurvereinfachungsverfahren wie die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur, die permanente Inventur und die Stichprobeninventur zulässig. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 102)


Beispiel: Ein Unternehmen führt zum Jahresende eine Inventur durch und erfasst 500 Warenartikel mit ihren jeweiligen Mengen und Werten. Durch die Einzelbewertung wird jeder Bestand korrekt erfasst. Alternativ kann das Unternehmen beispielsweise eine permanente Inventur durchführen, bei der die Bestände laufend erfasst und regelmäßig kontrolliert werden.


Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.

3. Auflage. Wiesbaden: Gabler

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