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Grundstücksgleiche Rechte

Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte, die rechtlich den Vorschriften über Grundstücke unterliegen und diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind. Sie werden daher bilanzrechtlich wie Grundstücke behandelt, z.B. Erbbaurechte, Teileigentum oder Bergwerkeigentum. (vgl. Roos 2024, S. 198 f.)


Beispiel: Ein Unternehmen besitzt ein Erbbaurecht an einem Grundstück und errichtet darauf ein Betriebsgebäude. Obwohl das Unternehmen nicht Eigentümer des Grundstücks ist, wird das Erbbaurecht bilanzrechtlich wie ein Grundstück aktiviert.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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