Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit besagt, dass Abschlussinformationen nur dann erhoben und dargestellt werden müssen, wenn ihr Nutzen für die Abschlussadressaten den Aufwand der Informationsbeschaffung rechtfertigt und die Information entscheidungsrelevant ist. Unwesentliche Sachverhalte, die die Vermögenslage, Finanzlage oder Ertragslage nicht spürbar beeinflussen, dürfen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vereinfacht behandelt oder weggelassen werden. (vgl. Roos 2024, S. 102 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen kauft einen Taschenrechner für 50 €. Statt ihn über mehrere Jahre als Anlagevermögen abzuschreiben, wird der Betrag sofort als Aufwand gebucht, weil der Betrag unwesentlich ist und der zusätzliche Buchführungsaufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum Informationsnutzen stünde.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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