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Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise besagt, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz demjenigen zuzurechnen sind, der sie wirtschaftlich beherrscht, also die wesentlichen Chancen und Risiken trägt, auch wenn er nicht zivilrechtlicher Eigentümer ist. Maßgeblich ist damit die wirtschaftliche Realität und nicht allein die rechtliche Eigentumslage (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 86 f.)


Beispiel: Ein Unternehmen erhält Maschinen unter Eigentumsvorbehalt. Rechtlich gehört die Maschine noch dem Lieferanten, wirtschaftlich nutzt jedoch das Unternehmen die Maschine, trägt das Risiko von Schäden und erzielt die Erträge aus ihrem Einsatz. Die Maschine wird beim Unternehmen in der Bilanz aktiviert, weil es der wirtschaftliche Eigentümer ist.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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