Grundsatz der Vollständigkeit
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass alle buchungspflichtigen und aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge vollständig im Jahresabschluss zu erfassen sind; außerdem müssen alle erkennbaren Risiken berücksichtigt werden. (vgl. Roos 2024, S. 84 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen hat zum Bilanzstichtag noch offene Lieferantenrechnungen über 20.000 € und weiß außerdem, dass aus einem laufenden Gerichtsverfahren voraussichtlich 15.000 € Kosten entstehen werden. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssen sowohl die Verbindlichkeiten als auch eine Rückstellung über 15.000 € im Jahresabschluss erfasst werden, auch wenn noch keine Zahlung erfolgt ist.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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