Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit
Der Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit besagt, dass der Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände und Schulden richtig und vollständig erfassen muss. Außerdem müssen alle bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Wertveränderungen berücksichtigt werden. (vgl. Schneck 2018, S. 393 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen besitzt am 31.12. Waren im Wert von 50.000 €. Davon sind Waren im Wert von 5.000 € beschädigt und nur noch 2.000 € wert. In der Bilanz dürfen die Waren deshalb nicht mit 50.000 €, sondern müssen mit 47.000 € angesetzt werden. Die Wertminderung muss vollständig und korrekt erfasst werden.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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