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Grundsatz der Privatautonomie

10. Okt.
1 Min. Lesezeit

Der Grundsatz der Privatautonomie bedeutet, dass jeder Mensch seine privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt regeln darf. Dazu gehören die Vertragsfreiheit, die Eigentumsfreiheit und die Testierfreiheit. Diese Freiheit ist jedoch durch gesetzliche Vorschriften begrenzt, um beispielsweise schwächere Vertragsparteien zu schützen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 21 f.)


Beispiel: Eine Person möchte ein gebrauchtes Fahrrad verkaufen. Sie darf grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie das Fahrrad verkauft, an wen sie es verkauft und welchen Preis sie vereinbart. Die Vertragsparteien können die Vertragsbedingungen frei gestalten, solange sie dabei die gesetzlichen Grenzen einhalten.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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