Grundsatz der Pagatorik
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Der Grundsatz der Pagatorik besagt, dass im Jahresabschluss nur solche Aufwendungen und Erträge berücksichtigt werden dürfen, die auf tatsächlich geleisteten oder künftig zu leistenden Zahlungen beruhen. Rein kalkulatorische Kosten ohne Zahlungsfluss (z. B. kalkulatorischer Unternehmerlohn oder kalkulatorische Zinsen) dürfen daher nicht bilanziell erfasst werden. (vgl. Roos 2024, S. 101 f.)
Beispiel: Ein Einzelunternehmer arbeitet selbst im Betrieb mit, zahlt sich aber kein Gehalt aus. In der Kostenrechnung setzt er einen kalkulatorischen Unternehmerlohn von 40.000 € an. Nach dem Grundsatz der Pagatorik darf dieser Betrag nicht als Aufwand im Jahresabschluss erscheinen, weil keine tatsächliche Zahlung erfolgt ist. In der GuV werden nur die tatsächlich gezahlten Löhne an Mitarbeiter erfasst.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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