Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prinzip) besagt, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses davon auszugehen ist, dass das Unternehmen seine Tätigkeit in absehbarer Zukunft fortführt. Vermögensgegenstände und Schulden sind daher zu Fortführungswerten und nicht zu Liquidationswerten oder Zerschlagungswerten zu bewerten, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe gegen die Unternehmensfortführung sprechen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 90 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 100.000 € mit einer geplanten Nutzungsdauer von 10 Jahren. Da von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird, wird die Maschine mit 100.000 € aktiviert und jährlich mit 10.000 € abgeschrieben. Obwohl die Maschine bei einem sofortigen Verkauf nur 60.000 € erzielen würde, darf dieser Liquidationswert nicht angesetzt werden, weil das Unternehmen den Betrieb fortführt.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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