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Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich für sich allein bewertet werden muss. Nur wenn eine Einzelbewertung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist – etwa bei gleichartigen, vermischten Vorräten wie Treibstoff im Lagertank – dürfen gesetzlich erlaubte Bewertungsvereinfachungen angewendet werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 117 f.)


Beispiel: Ein Unternehmen besitzt mehrere Maschinen, die zwar alle zur gleichen Produktionslinie gehören, aber unterschiedliche Anschaffungswerte und Nutzungsdauern haben. Jede Maschine muss daher einzeln bewertet und abgeschrieben werden. Nur bei Gütern wie Diesel im gemeinsamen Tank, der sich nicht mehr einzelnen Lieferungen zuordnen lässt, darf ausnahmsweise eine vereinfachte Bewertungsmethode angewendet werden.


Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

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