Going-Concern-Prinzip
Das Going-Concern-Prinzip besagt, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden davon ausgegangen wird, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf unbestimmte Zeit fortführt. Nur wenn eine Liquidation wahrscheinlich oder nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird von diesem Grundsatz abgewichen. (vgl. Schneck 2018, S. 393 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine Maschine, die noch 5 Jahre genutzt werden soll. Solange davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen weiterbesteht, wird die Maschine entsprechend ihrer normalen Nutzungsdauer abgeschrieben. Droht hingegen die Insolvenz und Liquidation, müssen die Vermögenswerte unter Umständen zu ihren Liquidationswerten bewertet werden.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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