top of page
Affiliate.png

Gläubigerverzug

12. Okt.
1 Min. Lesezeit

Gläubigerverzug (auch Annahmeverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Während des Annahmeverzugs haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außerdem kann er Ersatz für entstandene Mehraufwendungen verlangen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 100 f.)


Beispiel: V verkauft K sein Auto für 2.000 € und möchte es am 1.11. um 9 Uhr bei K abliefern. K ist jedoch nicht zu Hause, sodass V das Auto wieder mitnehmen muss. K gerät dadurch in Annahmeverzug. Wird das Auto auf der Rückfahrt durch einen leicht fahrlässig verursachten Unfall zerstört, muss K trotzdem den Kaufpreis zahlen. V haftet K gegenüber nicht für den Schaden, da er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

Kommentare


bottom of page