Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass Menschen grundsätzlich gleich behandelt werden müssen. Im Arbeitsrecht darf ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 285 f.)
Beispiel: Ein Arbeitgeber gibt allen Mitarbeitern eine Lohnerhöhung von 500 €, schließt aber ohne sachlichen Grund einen einzelnen Mitarbeiter davon aus. Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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