Gewillkürte Form
Die gewillkürte Form liegt vor, wenn die Vertragsparteien freiwillig vereinbaren, dass für Änderungen oder Ergänzungen ihres Vertrags eine bestimmte Form (z. B. Schriftform) eingehalten werden muss, obwohl das Gesetz dies nicht verlangt. (vgl. Fischer 2023, S. 107 f.)
Beispiel: In einem Mietvertrag vereinbaren die Parteien, dass Änderungen des Vertrags nur schriftlich erfolgen dürfen.
Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer




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