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Gewerbefreiheit

Die Gewerbefreiheit bedeutet, dass jeder grundsätzlich das Recht hat, ein Gewerbe zu gründen und auszuüben, ohne vorher eine staatliche Erlaubnis zu benötigen (Art. 12 GG, § 1 GewO). (vgl. Fischer 2023, S. 67)


Beispiel: Eine Person kann ohne besondere staatliche Erlaubnis ein Geschäft eröffnen, z. B. einen Friseursalon, solange sie die gesetzlichen Vorschriften einhält.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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