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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedeutet, dass staatliche Behörden nur im Rahmen der Gesetze handeln dürfen und an Recht und Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie umfasst zwei Grundsätze: Vorrang des Gesetzes und Vorbehalt des Gesetzes. (vgl. Fischer 2023, S. 68)


Beispiel: Eine Behörde darf ein Geschäft nicht einfach schließen, nur weil sie es möchte. Sie darf das nur tun, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (z. B. wegen Verstößen gegen Hygienevorschriften).


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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