Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erbt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Gesetzliche Erben sind vor allem die Verwandten, der Ehegatte und adoptierte Personen. Die Verwandten werden nach verschiedenen Ordnungen berücksichtigt: Zuerst erben die Kinder und deren Nachkommen, danach die Eltern und Geschwister, anschließend die Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehegatte erhält je nach vorhandenen Verwandten ebenfalls einen bestimmten Erbanteil. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 210)
Beispiel: Ein verheirateter Mann stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Es gibt kein Testament. Nach der im Text beschriebenen gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder zusammen ¾ des Nachlasses, während die Ehefrau ¼ erhält. Besteht zwischen den Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Anteil der Ehefrau laut Quelle um ein weiteres Viertel auf ½ des Nachlasses.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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