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Geschäftsreise

9. Juli
1 Min. Lesezeit

Eine Geschäftsreise (Auswärtstätigkeit) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer vorübergehend aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte arbeitet. Dabei können Reisekosten steuerlich berücksichtigt werden. (vgl. Puke 2023, S. 124)


Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt für einen Kundentermin von München nach Hamburg. Die Fahrtkosten und Hotelkosten sowie ggf. der Verpflegungsmehraufwand sind steuerlich absetzbar.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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