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Geschäftsleitungsfinanzamt

9. Juli
1 Min. Lesezeit

Das Geschäftsleitungsfinanzamt ist das Finanzamt, das für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach Einkommen und Vermögen zuständig ist. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (§ 20 Abs. 1 AO). (vgl. Puke 2023, S. 124)


Beispiel: Eine GmbH hat ihren Firmensitz in Köln, die tatsächliche Geschäftsleitung (Geschäftsführung und wichtige Unternehmensentscheidungen) befindet sich jedoch in Düsseldorf. Für die Besteuerung der GmbH ist das Finanzamt in Düsseldorf als Geschäftsleitungsfinanzamt zuständig, da sich dort die Geschäftsleitung befindet.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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