Gesamthandeigentum
Gesamthandeigentum liegt vor, wenn eine Sache mehreren Personen gemeinsam gehört und nur gemeinsam über sie verfügt werden kann. (vgl. Weilinger 2022, S. 43)
Beispiel: In einer OG stellen die Gesellschafter ihr Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung; dieses Vermögen gehört allen Gesellschaftern als Gesamthand, nicht als Einzelanteile.
Weilinger, A. (2022): Personengesellschaftsrecht. 3. Auflage. Wien: Facultas




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